Für unsere einjährige Europa-Reise kündigten wir dieses Jahr unsere Jobs. Damit wir nach unserer Rückkehr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben (abgesehen davon, ob wir ihn in Anspruch nehmen oder nicht) haben wir uns bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Wie das ganze Vorgehen war, worauf dabei zu achten ist und wie unsere Erfahrung damit war, erfährst du hier!
Vorweg:
Niemand ist verpflichtet, sich arbeitslos zu melden! Nur wenn du einen Anspruch geltend machen möchtest, solltest du dich arbeitslos melden.
Schritt 1: Kündigen
Alles beginnt damit, dem Arbeitgeber ein Schreiben mit der Überschrift "Kündigung" zu übergeben. Bei uns war es der Fall, dass wir unsere Jobs leider nicht während unserer Reise remote fortführen konnten. Auch wenn es zumindest teilweise ein Schritt ins Ungewisse war, schlich sich ein befreiendes Gefühl ein. Das war der erste große und wichtige Schritt während der Reisevorbereitungen.
Schritt 2: Arbeitssuchend melden
Wir möchten nach unserer Rückkehr die Sicherheit haben, sofern es nötig ist, direkt Arbeitslosengeld beziehen zu können. Sollte sich die Jobsuche nach unserer Reise länger hinziehen, haben wir somit die finanzielle Möglichkeit, diese Zeit zu überbrücken.
Die Arbeitssuchend-Meldung ist als erster Schritt notwendig, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen. Sie muss innerhalb von drei Tagen nach Einreichung der Kündigung getätigt werden.
Wir haben uns zuvor einen Online-Account bei der Agentur für Arbeit erstellt und uns anschließend ganz einfach online arbeitslos gemeldet.
Schritt 3: Arbeitslos melden
Die Meldung zur Arbeitslosigkeit erfolgt spätestens am ersten "offiziellen Tag" der Arbeitslosigkeit persönlich vor Ort bei der zuständigen Agentur für Arbeit. In diesem Gespräch wird der Grund der Kündigung und das weitere Vorgehen besprochen. Wir haben von Anfang an unsere Absicht erklärt, ein Jahr zu reisen und nach der Rückkehr ggf. Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen zu wollen. Dies wurde zu keinem Zeitpunkt kritisch hinterfragt und wir wurden nochmals über das Prozedere aufgeklärt.
Da wir selber gekündigt haben, tritt eine Sperrfrist von 90 Tagen ein, in der wir kein Arbeitslosengeld erhalten. Die Sperrfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Beschäftigungslosigkeit und läuft dann während unserer Reise ab.
Während der Sperrfrist erhält man zwar kein Arbeitslosengeld, jedoch übernimmt die Agentur für Arbeit u.a. die Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung. Dieser Punkt war uns auch sehr wichtig, denn zwischen Beginn der Arbeitslosigkeit und Beginn der Reise (und damit auch der Auslandskrankenversicherung) lagen 1-2 Monate.
Den Antrag auf Arbeitslosengeld haben wir anschließend online ausgefüllt und versendet.
In unserem Fall bekamen wir in der Zeit keine Jobvorschläge zugesendet. Lediglich einen Online-Termin mussten wir wahrnehmen, um die eigenen Kompetenzen für die spätere Erstellung von Jobangeboten zu besprechen. Kurze Zeit später erhielten wir die Bescheide für unser errechnetes Arbeitslosengeld.
Schritt 3: Bei der Agentur für Arbeit abmelden
Da wir mit Beginn unserer Reise dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen, meldeten wir uns am ersten Tag online bei der Agentur für Arbeit von unserem Arbeitslosengeld-Bezug (wir waren zu dem Zeitpunkt ja in der Sperrfrist) ab. Den einmal erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld können wir dann innerhalb von vier Jahren geltend machen.
In unserem Fall würde das bedeuten, sofern wir nach unserer Rückkehr nicht direkt einen Job oder eine Selbstständigkeit beginnen, dass wir uns am ersten Tag nach unserer Heimkehr persönlich bei der Agentur für Arbeit wieder anmelden und unseren Anspruch geltend machen. Somit erhalten wir ab dem ersten Tag Arbeitslosengeld.
Ein weiterer Punkt: die gesetzliche Krankenkasse ist bei Meldung der Arbeitslosigkeit verpflichtet, uns wieder aufzunehmen!